
Nach der Sicherstellung von neun Giftschlangen bei einem privaten Besitzer im Allgäu bleibt die Gemeinde Blaichach voraussichtlich auf Kosten in Höhe von mehr als 100.000 Euro sitzen. Das Verwaltungsgericht in Augsburg lehnte es in einem Verfahren ab, den früheren Halter der Schlangen für die Kosten der Unterbringung in einer Reptilien-Auffangstation haftbar zu machen. In dem Urteil betonten die Richter, dass die sofortige Sicherstellung der Schlangen im März 2024 rechtswidrig gewesen sei (Az. Au 8 K 25.487).
Damals hatte die Veterinärbehörde des Landratsamtes Oberallgäu bei einer Kontrolle Missstände bei der Haltung von Klapperschlangen und Lanzenottern festgestellt. Der Besitzer hatte auch keine Genehmigung, solche Tiere zu halten. Die Schlangen wurden beschlagnahmt und in die Auffangstation nach München gebracht. In der Folge erließ die Gemeindeverwaltung einen Bescheid, wonach dem Besitzer die Haltung untersagt und er zudem zur Zahlung der sechsstelligen Unterbringungskosten verpflichtet wurde. Dagegen reichte der Mann Klage ein.
Richter: Gemeinde hätte erst günstigere Maßnahmen prüfen müssen
In dem Verfahren hatten die Beteiligten zunächst einen Vergleich geschlossen. Demnach sollte der Kläger 15.000 Euro an die Kommune zahlen, die Einigung wurde von der Gemeinde jedoch widerrufen. Dadurch kam es zum Urteil.
Die Richter kritisierten insbesondere, dass die Behörde bei der sofortigen Sicherstellung kein Ermessen ausgeübt habe. Die Gemeinde hatte argumentiert, dass es wegen der Gefahr durch die Schlangen keine Alternative zum unmittelbaren Transport der Tiere in die Auffangstation gegeben habe.
Das Verwaltungsgericht ging hingegen davon aus, dass zunächst "mildere Mittel, die mit geringeren Kosten verbunden gewesen wären", hätten geprüft werden müssen. Die Gemeinde hätte dem Besitzer die Haltung untersagen und ihn auffordern können, die Schlangen binnen weniger Tage abzugeben. So lange hätten die Tiere vor Ort in ausbruchssicheren Terrarien bleiben können.
Schlangen-Haltungsverbot für Kläger bleibt bestehen
Der frühere Schlangenbesitzer hatte auch gegen das behördliche Haltungsverbot geklagt. Diesbezüglich wiesen die Richter die Klage aber ab. Die Aussage des Klägers, er sei nicht Halter oder Eigentümer der Schlangen gewesen, sei nur eine Schutzbehauptung, meinte das Gericht. Beide Seiten können nun die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München beantragen.
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